» Arbeitgeberzuschuss

Beamten, Selbständigen und Freiberuflern ist es freigestellt in die private Krankenversicherung zu wechseln. Für Arbeitnehmer hingegen ist der Wechsel der privaten Krankenversicherung möglich, bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze und der Erfüllung der Dreijahres-Frist. Generell erhalten Angestellte und Arbeitnehmer, welche von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind, einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung vom Arbeitgeber.
Oftmals liegen die Gründe für einen Wechsel in die private Krankenversicherung im besseren Leistungsniveau, den günstigen Beiträgen und der möglichen Rückerstattung von Beiträgen.

Wie auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Arbeitgeberzuschuss in der privaten Krankenversicherung in der Regel 50 Prozent des Beitrages. Der maximale Zuschuss liegt jedoch seit 01.01.2009 bei höchstens 268,28 Euro monatlich. Bis zu 35,83 Euro dagegen beträgt der Arbeitgeberanteil für die private Pflegeversicherung. Einen Anspruch auf Zuschüsse haben außerdem familienhilfebedürftige Angehörige. Die Auszahlung des Zuschusses durch den Arbeitgeber erfolgt steuerfrei.

Um den Arbeitgeberzuschuss zu erhalten, müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein. Absicherung der Grundleistungen in der privaten Krankenversicherung: Die ambulante, stationäre und zahnärztliche Grundversorgung, sowie das Krankentagegeld (Entgeltfortzahlung) müssen im Leistungsumfang enthalten sein.

Erhält der Versicherte Beiträge zurück erstattet, weil die Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden, führt dies nicht zur Kürzung oder Wegfall des Arbeitgeberzuschusses. Liegt aber über die Dauer der Lohnfortzahlung hinaus eine Arbeitsunfähigkeit vor, entfällt der Arbeitgeberanteil.
Arbeitnehmer, welche in die private Krankenversicherung wechseln möchten, sollten möglichst Vergleiche der unterschiedlichen Anbieter einholen. Um den besten, individuellen Versicherungsschutz zu erhalten, sind persönliche Beratungsgespräche vom Vorteil. (Stand: Okt 09)
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